CBAM - Grenzkohlenstoffsteuer

Ab dem 1. Oktober 2023 gilt ein neuer Grenzpreisausgleichsmechanismus, auch Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) genannt. Er gilt für bestimmte Kategorien von Importgütern von außerhalb der EU, bei deren Herstellung hohe CO2-Emissionen anfallen,

Mit seiner Einführung soll verhindert werden, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Klimawandels durch die Einfuhr von Waren aus Drittländern umgangen werden, die die EU-Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen nicht anwenden. Mit dem Mechanismus sollen die Preise für importierte Waren an die tatsächliche Kohlenstoffintensität dieser Waren angepasst werden.

Die CBAM wird schrittweise eingeführt. Die erste Phase der Umsetzung umfasst einen Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

Welche Kategorien von Waren sind von der Grenzkohlenstoffsteuer betroffen?

Die von der Grenzkohlenstoffsteuer betroffenen Waren sind in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt:

  • Zement (ausgewählte Waren des Kapitels 25 der Kombinierten Nomenklatur (KN));
  • elektrische Energie (KN 2716 00 00);
  • Düngemittel (u.a. Codes der KN-Positionen 2808, 2814, 2834, 3102, 3105 mit Ausnahme von KN 3105 60 00);
  • Waren der Eisen- und Stahlindustrie, z. B. Eisen- und Stahlrohre (ausgewählte Waren der KN-Kapitel 72 und 73);
  • Aluminium (ausgewählte Waren des KN-Kapitels 76).

Die Liste der von CBAM erfassten Waren basiert auf der Zollklassifikation der Waren. Die korrekte Ermittlung des Verpflichtungsumfangs für die neue Kohlenstoffsteuer erfordert daher eine genaue Zuordnung der Waren zur Klassifikation in der Kombinierten Nomenklatur (KN) und eine Verknüpfung mit den Treibhausgasemissionen.

Darüber hinaus sind einige Nicht-EU-Länder von der Anwendung der CBAM ausgeschlossen. Daher wird die Bestimmung des zollrechtlichen Ursprungs zusätzlich wichtig für die Umsetzung des Grenzpreisausgleichsmechanismus.

Welche neuen Verpflichtungen haben Importeure von Waren mit Grenzkohlenstoffsteuer?

Während des Übergangszeitraums, der voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2025 dauern wird, beschränken sich die CBAM-Pflichten eines Importeurs auf bestimmte Meldepflichten. Die Meldepflichten können durch den indirekten Zollvertreter des Importeurs erfüllt werden, wenn dieser sich dazu bereit erklärt. Für Importeure, die nicht in der EU ansässig sind, ist der indirekte Vertreter jedoch zwingend für die CBAM-Meldepflichten verantwortlich.

Jeder Importeur, der CBAM-Waren in die EU eingeführt hat (oder in den oben genannten Fällen ein indirekter Zollvertreter), muss der Kommission für das betreffende Quartal einen Bericht mit Informationen über die eingeführten Waren vorlegen.

Der CBAM-Bericht wird vierteljährlich, spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, vorgelegt. Der erste CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2023 muss also bis Ende Januar 2024 vorgelegt werden.

Der CBAM-Bericht muss unter anderem Folgendes enthalten

  1. die Gesamtmenge jeder Rohstoffart, die für jede rohstoffproduzierende Anlage im Herkunftsland ermittelt und in den entsprechenden Einheiten ausgedrückt wurde;
  2. die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, die gemäß der in den CBAM-Verordnungen festgelegten Methode berechnet werden.

Wie können wir helfen?

Wir bieten umfassende Beratung zu den CBAM-Verpflichtungen in Verbindung mit Zoll-, Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerberatung, einschließlich:

  • Beratung zu alltäglichen Fragen wie z.B. der Identifizierung von Waren und Transaktionen/Bewegungen, die der CBAM unterliegen, einschließlich der Prüfung der korrekten zollrechtlichen Einordnung und der Bestimmung des Warenursprungs sowie der Überprüfung der Herkunftsdokumentation;
  • Entwicklung und Unterstützung bei der Implementierung eines internen Verfahrens/einer internen Anweisung für die Erfüllung der CBAM-Verpflichtungen;
  • Überprüfung der abgeschlossenen Verträge über den Kauf/Verkauf von Waren, die unter die CBAM-Verpflichtungen fallen, einschließlich der Ausarbeitung von Musterklauseln für Verträge/Bestellungen, die Regelungen zur Erfüllung der CBAM-Verpflichtungen enthalten werden;
  • Erleichterung der CBAM-Berichterstattung während des Übergangszeitraums, einschließlich:
    1. Vorbereitung auf die Registrierung im CBAM-Zwischenregister,
    2. Analyse der von den Lieferanten erhaltenen Daten und Informationen auf ihre Eignung für die CBAM-Berichterstattung;
    3. Unterstützung bei der Erstellung der vierteljährlichen CBAM-Berichte;
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Lieferanten/Herstellern, z. B. Entwicklung von Kommunikationsvorlagen für Lieferanten, um die für die CBAM-Berichterstattung erforderlichen Daten zu erhalten (auf Polnisch, Englisch oder einer anderen Sprache, falls erforderlich);
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Zollvertretern/Zollbehörden, einschließlich der Neuverhandlung laufender Verträge und der Entwicklung eines Kommunikationsweges für CBAM-Verpflichtungen;
  • Unterstützung bei Kontakten mit Zoll- und Steuerbehörden;
  • Beratung zu Zoll- und Steuerfragen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr über die EU-Grenze.

Sie können uns gerne kontaktieren

Agnieszka Kisielewska male
Agnieszka Kisielewska

Partnerin | Steuerberaterin | Leiterin des Zoll- und Verbrauchsteuerteams
E: agnieszka.kisielewska@mddp.pl