Teilweise bezahlte Leistungen

Vorteil für den Arbeitnehmer, Steuerrisiko für den Arbeitgeber

Leistungen für Arbeitnehmer – Einkommenssteuer (PIT)und Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

Erhalten Ihre Arbeiter oder Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen Leistungen, für die sie nur teilweise oder gar nicht zahlen?

Dazu gehören Leistungen wie:

  • Mitarbeitermahlzeiten, Essensversorgung und Lunchskarten,
  • medizinische Versorgung,
  • Versicherung,
  • Sportkarten
  • Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
  • Abonnements für Cafés,
  • Firmenausstattung zur privaten Nutzung,
  • Firmenwagen zur privaten Nutzung,
  • Zuschüsse für Schulungen, Sprachkurse,
  • Rabatte und Einkaufsgutscheine,
  • Weihnachtspakete,
  • zusätzlicher bezahlter Urlaub,
  • Telearbeit/Hybridarbeit,
  • medizinische Versorgung von Tieren,
  • Cafeteria-Programme.
  • Kochkurse,
  • Massagebehandlungen,
  • psychologische Beratungen.

Achtung: Wenn Ihr Unternehmen den Arbeitnehmern die oben genannten oder ähnliche Leistungen gegen eine Teilzahlung anbietet, muss es diese steuerlich korrekt ausweisen.

PIT- und ZUS-Risiken

Leistungen für Arbeitnehmer bedeuten auch, dass ihr Wert für PIT- und ZUS-Zwecke ordnungsgemäß angegeben werden muss. Es stellt sich also die Frage, nach welchen Grundsätzen sie für Zwecke der Arbeitnehmerbesteuerung zu bewerten sind, insbesondere im Zusammenhang mit dem oben genannten Urteil.

Es sei daran erinnert, dass der Wert bestimmter Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der PIT und/oder der PIT-Besteuerung befreit werden kann. Dies gilt insbesondere für teilweise bezahlte Leistungen (z. B. medizinische Pakete, Sportkarten, Lebensversicherungen).

Mehrwertsteuerproblem

Mehrwertsteuerproblem

Besonders relevant ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (NSA) in diesem Fall (Az. I FSK 230/18), wonach der Arbeitgeber die MwSt-Bemessungsgrundlage für teilweise gezahlte Leistungen mit ihrem Marktwert angeben muss und nicht nur den vom Arbeitnehmer geschuldeten Betrag.

Welche Auswirkungen kann dies auf Ihr Unternehmen haben?

Da teilweise gezahlte Leistungen an Arbeitnehmer/Mitarbeiter für MwSt.-Zwecke zu ihrem Marktwert gemeldet werden müssen, können sich für Sie praktische Fragen ergeben:

  • Sollte die Rechnungslegung für vergangene Zeiträume berichtigt werden?
  • Gilt die Meldung des vollen Wertes der Leistung auch für medizinische Abonnements und Gruppenversicherungen?
  • Haben sich die MwSt-Erklärungen und Aufzeichnungen als unzuverlässig erwiesen?
  • Wirkt sich eine Änderung des gemeldeten Wertes der Leistungen auf den Anteil des Vorsteuerabzugs aus?
  • Gilt das Problem auch für Leistungen, die aus dem Sozialfonds kofinanziert werden?

Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. November 2022 in der Rechtssache C-607/20 (GE Aircraft Engine Services) eine positive Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung von Geschenken an Arbeitnehmer vorgenommen und festgestellt, dass die unentgeltliche Gewährung von Gutscheinen an Arbeitnehmer als Preise im Rahmen eines Anreizsystems keine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung darstellt, da sie nicht für private Zwecke bestimmt ist.

Worauf ist beim CIT zu achten?

Unternehmensausgaben, die dazu dienen, Beziehungen zu Mitarbeitern oder Auftragnehmern aufzubauen, sind ein schnell wachsender Bereich. Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit Unternehmensaktivitäten steuerlich absetzbar sind und inwieweit sie nicht als solche gelten.

Wie können wir Ihnen helfen?

letzten Monaten sind neue Arten von Arbeitgeberaktivitäten aufgetaucht. Die steuerlichen Auswirkungen liegen nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch in vielen anderen Steuerbereichen. Daher schlagen wir vor, die Anforderungen und Verpflichtungen in allen Steuerbereichen gemeinsam zu bewerten: VAT, PIT, ZUS und CIT im Rahmen unseres BENEFIT REVIEW Service .

Wir helfen Ihnen dabei:

  1. festzustellen, welche Leistungen unter welchen Bedingungen von der PIT oder ZUS befreit werden können oder als nicht einkommensrelevant behandelt werden können,
  2. die PIT- und ZUS-Pflicht zu bestimmen, wenn die Befreiung nicht angewendet werden kann,
  3. die Leistungen zu ermitteln, die von der MwSt-Besteuerung ausgenommen werden können,
  4. eine Begründung für die Qualifizierung eines möglichst großen Teils der Mitarbeiterausgaben als CIT-Ausgaben entwickeln.

Unser ganzheitlicher Ansatz stellt sicher, dass die Begründung und Qualifikation in jedem dieser Bereiche einheitlich ist.

Sprechen Sie uns an

Monika Dziedzic
Monika Dziedzic

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E: monika.dziedzic@mddp.pl
T: (+48) (22) 322 68 90

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